Die Sachverhaltsfeststellung im Arzthaftungsprozeß
Pia Rumler-Detzel I.
Die Darlegungslast der Parteien und die Pflicht des Gerichtes zur
Sicherung eines fairen Verfahrens (»Waffengleichheit«).
Grundsätze
- Beispiele.
»Da
mihi facta, dabo tibi ius«.
Diese
Aufforderung - der Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses -den
Parteien eines Arzthaftungsverfahrens entgegengehalten, würde
Verwunderung
auslösen. Durch die richtigerweise aus dem Rechtsstaatsprinzip
und dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung
abgeleitete
Auflage an die Arzthaftungsgerichte zur Sicherung eines fairen
Verfahrens insbesondere für die medizinisch weniger bewanderte
Patientenseite1
hat der Arzthaftungsprozess in weitem Umfang Züge eines
Amtsermittlungsverfahren angenommen. Wenn danach das
Gericht
auch in erhöhtem Maße die Pflicht hat, durch gezielte
Fragen und Hinweise eine Ergänzung des Parteivortrages
anzuregen2, so
darf
dies nicht darüber hinweg täuschen, dass die Qualität
des Verfahrens und vor allem auch die Erfolgsaussichten der
unzulänglich
vertretenen
Partei leiden, wenn die Prozessbevollmächtigten sich all zu sehr
auf die nicht immer vollkommene Arbeit des Gerichtes verlassen
und
sich nicht nach Kräften bemühen, den Standpunkt ihrer
Partei akzentuiert vorzutragen und mit so viel Tatsachenmaterial wie
nur
irgend
möglich zu unterfüttern.
den, wenn die
Prozessbevollmächtigten sich all zu sehr auf die nicht immer vollkommene Arbeit
des Gerichtes verlassen
und sich nicht nach Kräften bemühen, den Standpunkt ihrer
Partei akzentuiert vorzutragen und mit so viel Tatsachenmaterial wie nur irgend
möglich zu unterfüttern.
Auch sollten sie sich erforder
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