Volltext des BSG-Urteils vom 06.08.1998, B 3 P 17/97 R
Gründe: I Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in die Pflegestufe II einzustufen ist. Der 1937 geborene Kläger ist seit 1974 wegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus I erblindet. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau in einem Haushalt und ist als Masseur erwerbstätig. Seine Ehefrau bringt ihn täglich zur Arbeitsstätte, sie hilft ihm dort beim Umziehen, spricht Behandlungstermine und Behandlungsarten auf ein Tonband und holt ihn abends wieder von der Arbeitsstätte ab. Im häuslichen Bereich benötigt der Kläger beim Stehen, Gehen und Treppensteigen keine Hilfe. Aufgrund seines Antrages auf Gewährung von Pflegeleistung nach dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) veranlaßte die Beklagte eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Dieser kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe Hilfebedarf beim Zurechtlegen der Kleidung, des Waschzeuges, der Kontrolle des Wascherfolges und des Anziehens, beim Rasieren, der mundgerechten Zubereitung der Nahrung, beim Spritzen von Insulin, dem Messen des Blutzuckers (mindestens vier - bis fünfmal täglich) und der Begleitung zum Arzt (zweimal wöchentlich). Darüber hinaus bestehe Hilfebedarf im gesamten Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Entsprechend dem Vorschlag des MDK bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 1995 Pflegegeld nach der Pflegestufe I ab 1. April 1995.
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